Hallo deab0224,
wenn ich Ihr Problem richtig verstehe wurde der Zuschuss für die Ablagegüter im Folgejahr gewährt. Der Zeitpunkt der Zahlung spielt hierbei keine Rolle.
Damit haben SoPo-Erträge die Vorjahre (in Ihrem Beispiel nur das Jahr 2019) betreffen grundsätzlich nichts mehr mit der Anlagebuchhaltung zu tun. Auf das Anlagegut kann nur noch der zukünftig aufzulösende Zuschussanteil als SoPo-Einstellung übertragen werden, maximal der handelsrechtliche Restbuchwert zu Geschäftsjahresbeging der Gewährung. Dies sollte in Ihrer SAP-AnBu eigentlich abgeprüft bzw. abgefangen werden. Ansonsten ist in Ihrer AnBu-Einrichtung was Oberfaul!
In Ihrem Beispiel sollten also in Jahr 2020 maximal nur noch 950 € SoPo-Einstellungen (der Restbuchwert zu Beginn) gebucht werden können. Diese 950 € lösen sich dann über die Restnutzdauer von 9 Jahre 6 Monate ertragswirksam auf. Ergibt also in Jahr 2020 wieder die angestrebten 100 € SoPo-Ertrag.
Die SoPo-Erträge der Vorjahre, in Ihrem Beispiel die 50 €, sind außerhalb der AnBu bzw. nur in der FiBu im Geschäftsjahr 2020 zu buchen. So müssten Sie auch verfahren wenn die geförderte Anlage zum Zeitpunkt der Gewährung bereits abgeschrieben ist (Restbuchwert zu Beginn = 0) oder schon ausgeschieden ist. Ich empfehle die manuellen FiBu-Zuschussbuchungen (Einstellung 50 € und Auflösung -50 € in 2020) komplett auf separaten, von denen der AnBu-Kontenfindung getrennten, Konten darzustellen.
An der Kontenfindung der AnBu ist also nichts zu machen!
Und noch ein Hinweis. Zur Darstellung der kompletten Förderung der Anlage kann und sollte in der AnBu, speziell bei Anlagegütern die bereits voll abgeschrieben sind, die nachträgliche SoPo-Einstellung in die "ursprüngliche Förderung" (1000 €) und in "davon in Vorjahren aufgelöste" (-50 €) Beträge gesplittet werden. Obwohl dies bei abgeschrieben Anlagen zum "Nullsummenspiel" wird, ist dies m.E. dringend geboten wenn z.B. Rückzahlungsverpflichtungen oder ähnliches mit der Zuschussgewährung verbunden sind. Umgekehrt wäre übrigens zu verfahren wenn in Folgejahren Zuschüsse ganz oder teilweise zurückgezahlt werden müssen. Aber jetzt wird es wirklich komplex.
Mit freundlichen Grüßen
D. Schlagenhauf
wenn ich Ihr Problem richtig verstehe wurde der Zuschuss für die Ablagegüter im Folgejahr gewährt. Der Zeitpunkt der Zahlung spielt hierbei keine Rolle.
Damit haben SoPo-Erträge die Vorjahre (in Ihrem Beispiel nur das Jahr 2019) betreffen grundsätzlich nichts mehr mit der Anlagebuchhaltung zu tun. Auf das Anlagegut kann nur noch der zukünftig aufzulösende Zuschussanteil als SoPo-Einstellung übertragen werden, maximal der handelsrechtliche Restbuchwert zu Geschäftsjahresbeging der Gewährung. Dies sollte in Ihrer SAP-AnBu eigentlich abgeprüft bzw. abgefangen werden. Ansonsten ist in Ihrer AnBu-Einrichtung was Oberfaul!
In Ihrem Beispiel sollten also in Jahr 2020 maximal nur noch 950 € SoPo-Einstellungen (der Restbuchwert zu Beginn) gebucht werden können. Diese 950 € lösen sich dann über die Restnutzdauer von 9 Jahre 6 Monate ertragswirksam auf. Ergibt also in Jahr 2020 wieder die angestrebten 100 € SoPo-Ertrag.
Die SoPo-Erträge der Vorjahre, in Ihrem Beispiel die 50 €, sind außerhalb der AnBu bzw. nur in der FiBu im Geschäftsjahr 2020 zu buchen. So müssten Sie auch verfahren wenn die geförderte Anlage zum Zeitpunkt der Gewährung bereits abgeschrieben ist (Restbuchwert zu Beginn = 0) oder schon ausgeschieden ist. Ich empfehle die manuellen FiBu-Zuschussbuchungen (Einstellung 50 € und Auflösung -50 € in 2020) komplett auf separaten, von denen der AnBu-Kontenfindung getrennten, Konten darzustellen.
An der Kontenfindung der AnBu ist also nichts zu machen!
Und noch ein Hinweis. Zur Darstellung der kompletten Förderung der Anlage kann und sollte in der AnBu, speziell bei Anlagegütern die bereits voll abgeschrieben sind, die nachträgliche SoPo-Einstellung in die "ursprüngliche Förderung" (1000 €) und in "davon in Vorjahren aufgelöste" (-50 €) Beträge gesplittet werden. Obwohl dies bei abgeschrieben Anlagen zum "Nullsummenspiel" wird, ist dies m.E. dringend geboten wenn z.B. Rückzahlungsverpflichtungen oder ähnliches mit der Zuschussgewährung verbunden sind. Umgekehrt wäre übrigens zu verfahren wenn in Folgejahren Zuschüsse ganz oder teilweise zurückgezahlt werden müssen. Aber jetzt wird es wirklich komplex.
Mit freundlichen Grüßen
D. Schlagenhauf