Hallo beroe,
das mit "erfolgsneutrale Wertberichtigung" und "über den ursprünglichen AHK-Wert hinaus" sind hoffentlich nur Verschreiber. Weil beides eigentlich ein Unding!
Auch bei Finanzanlagen kann ggf. eine außerplanmäßige Abschreibung (=Wertberichtigung) notwendig. Diese ist als manuelle AfA zu buchen, jedoch keinesfalls höher als der AHK-Wert. Diese außerplanmäßige Abschreibung ist, falls der ursprüngliche Grund bzw. deren Höhe in Folgejahren nicht mehr zutrifft, durch eine Zuschreibung (=Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB) wieder zu korrigieren.
mfg
D. Schlagenhauf
das mit "erfolgsneutrale Wertberichtigung" und "über den ursprünglichen AHK-Wert hinaus" sind hoffentlich nur Verschreiber. Weil beides eigentlich ein Unding!
Auch bei Finanzanlagen kann ggf. eine außerplanmäßige Abschreibung (=Wertberichtigung) notwendig. Diese ist als manuelle AfA zu buchen, jedoch keinesfalls höher als der AHK-Wert. Diese außerplanmäßige Abschreibung ist, falls der ursprüngliche Grund bzw. deren Höhe in Folgejahren nicht mehr zutrifft, durch eine Zuschreibung (=Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB) wieder zu korrigieren.
mfg
D. Schlagenhauf